Unser Rentensystem wird die Aktivrente finanziell nicht retten können, indem der eine oder andere Rentner seine Lebensarbeitszeit freiwillig verlängert. Wer vorhat, über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu bleiben, steht seit Jahresbeginn vor strategischen Entscheidungen, die sich dauerhaft auf die Höhe der späteren Rente auswirken können. Rentenaufschub, Vollrente oder Teilrente: Was macht Sinn? Und lohnt es sich, weiterhin in die Rentenkasse einzuzahlen? Dieser Artikel zeigt, welche Gestaltungsoptionen es gibt und wo sich Rechnen, Nachdenken und Beratung besonders lohnen. Wer hier vorschnell entscheidet, zahlt womöglich jahrelang darauf.
Keine Kürzung der Altersrente
Für die Altersrente gibt es glücklicherweise keine Einkommensanrechnung mehr. Durch den Zuverdienst mit der Aktivrente werden die Rentenzahlungen nicht gekürzt. Diese Einkünfte sind der Rentenversicherung auch nicht zu melden, da es sich um einen reinen Steuerbonus handelt. Die Aktivrente ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, insbesondere da ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet.
Vorsicht bei staatlichen Leistungen
An anderer Stelle werden die Einkünfte aus der Aktivrente jedoch beim anrechenbaren Einkommen berücksichtigt. So beim staatlichen Wohngeld und bei Witwen- oder Hinterbliebenenrenten. Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente gilt derzeit ein Freibetrag von 1.076,86 Euro. Sobald alle Einkünfte zusammen darüber liegen, kommt es zu einer Kürzung der staatlichen Leistung. Nähere Informationen über die Auswirkungen und Kürzung erteilt die deutsche Rentenversicherung.
Aktivrente unabhängig von Altersrente
Der Bezug einer Altersrente von der deutschen Rentenversicherung ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Aktivrente – dem Weiterarbeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Es spielt keine Rolle, ob und in welcher Höhe eine Altersrente bezogen wird. Das lässt rententechnisch mehrere Gestaltungsoptionen zu. So kann während der Aktivrente eine Voll- oder Teilrente nebenher bezogen werden und die Aktivrente als Aufstockung der Altersrente dienen.
Aufschieben der Altersrente möglich
Alternativ kann die Altersrente auf den Zeitpunkt nach der Aktivrente aufgeschoben und die Rentenkasse weiter befüllt werden. Ein temporärer Verzicht auf die Altersrente erhöht die späteren Rentenzahlungen. Pro Monat des Verzichts um 0,5 Prozent. Dazu kommen die weiteren Einzahlungen in die Rente aufgrund der Rentenversicherungspflicht, wenn keine Altersrente bezogen wird.
Beispiel: Wird die Altersrente um 2 Jahre nach hinten verschoben, kommt es zu einem Rentenplus von 12 Prozent aufgrund des Rentenverzichts. Hätte die Altersrente zur Regelaltersgrenze beispielsweise 1.500 Euro betragen, so kann nun mit ungefähr 1.680 Euro lebenslänglich gerechnet werden. Zu den 180 Euro mehr Rente pro Monat durch den Aufschub kommt ein höherer Rentenanspruch aufgrund 2 Jahren weiterer Einzahlungen in die Rentenkasse. Beratungen zur Rentenentwicklung macht die Deutsche Rentenversicherung.
„Allerdings erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente dadurch“, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Mit jedem Jahr, indem später in Rente gegangen wird, erhöht sich die Besteuerungsquote um 0,5 Prozent. Ein um zwei Jahre nach hinten verschobener Rentenbeginn hat ein Prozent mehr Steuern zur Folge.
Rentenplus durch Teilrente fragwürdig
Fällt die Entscheidung für eine Vollrente, fallen während der Aktivrentenzeit keine Rentenversicherungsbeiträge mehr für den Arbeitnehmenden an. Der Arbeitgeber hingegen muss weiterhin seinen Beitragsanteil von 9,3 Prozent in die Rentenkasse abführen. Allerdings wird dieser Beitrag nicht mehr dem persönlichen Rentenkonto des Arbeitnehmenden gutgeschrieben und erhöht somit die persönliche Rente nicht.
Im Gegensatz dazu trifft bei einer Teilrente die Rentenversicherungspflicht immer noch zu. Die Rentenversicherungsbeiträge reduzieren zwar das Entgelt, erhöhen aber die persönliche Rente. Um weitere Rentenansprüche zu erwerben, reicht es aus, die Vollrente um nur ein Promille, meist genügen ein bis zwei Euro, zu reduzieren. Gemäß der deutschen Rentenversicherung bringen zwei weitere Beschäftigungsjahre bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro rund 46 Euro Rente mehr.
Dafür müssten aber monatlich 186 Euro Rentenbeitrag gezahlt werden. Aufsummiert hat der Arbeitnehmende in zwei Jahren 4.464 Euro weiter in die Rentenkasse eingezahlt. Damit sich das lohnt, müsste die Lebenszeit in der passiven Rentenzeit – also nach dem Arbeiten – acht Jahre bei weitem überschreiten. Bei einem Durchschnittsverdienst von 4.208 Euro kann sich der Rentenanspruch hingegen um 17 Prozent und somit 300 Euro monatlich erhöhen, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Folglich lohnen sich weitere Einzahlungen in die Rentenkasse nur dann, wenn das monatliche Einkommen sehr hoch ist.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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- Aktivrente (Wikipedia)
Die Rente wegen Alters (Altersrente) ist in Deutschland neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Rente wegen Todes eine Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente ist das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der unterschiedlich ausgestalteten versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück. - Rente (Wikipedia)
Rente (aus dem Französischen entlehnt, über Vulgärlatein rendita ‚Pachtzins‘, zu reddere ‚zurückgeben, erstatten‘ gebildet) steht für: Rente (Wirtschaft), ein Einkommen, welches ohne aktuelle Gegenleistung bezogen wird, zum Beispiel aus angelegtem Kapital Feudalabgabe (historisch), Geldzahlungen oder Naturallieferungen eines Vasallen im Rahmen eines Grundherrschaftssystems im Gegensatz zur Villikation Rente, in der Kapitalanlage einen Ertrag, siehe Rendite Rente, in der Volkswirtschaftslehre die Teile von Erträgen, Einkommen und Zahlungen, die deren Opportunitätskosten übersteigen, siehe Rentenökonomie Rente, in der Finanzmathematik und in der Rechtswissenschaft eine regelmäßige Zahlung, siehe Rentenrechnung Rente, im Allgemeinen die Altersversorgung nach einem Arbeitsleben siehe Altersrente siehe Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland) (nach dem SGB) siehe Ruhegehalt für Beamte und Gleichgestellte siehe Pensionsversicherungsanstalt in Österreich Rente, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit, siehe Berufsgenossenschaft Rente, in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, siehe Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AHV-Rente der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (obligatorische Rentenversicherung) AHV-Rente der Liechtensteiner Alters- und Hinterlassenenversicherung (obligatorische Rentenversicherung) Rente steht weiterhin für: Ökonomische Rente, ein Maß für den Nutzen von Individuen oder Gesellschaften Konsumentenrente, in der Wirtschaftswissenschaft zentraler Bestandteil der Wohlfahrtstheorie Produzentenrente, die Differenz aus dem erlösten Marktpreis und dem zur Rentabilität nötigen Preis Politische Rente, bei welcher der Zahlungsempfänger vom Staat oder bürokratischen Institutionen ein Einkommen ohne Gegenleistung erhält Informationsrente, zusätzlich realisierte Gewinne oder entstandene Zusatznutzen durch Informationsasymmetrien nach Vertragsabschluss Rentenversicherung (Erlebensversicherung), Leistung aus einer privaten Versicherung gesetzliche Rentenversicherung, System der Sozialsicherung betriebliche Altersversorgung, innerbetriebliche Fortzahlung … - Rentenbesteuerung (Wikipedia)
Die Rentenbesteuerung richtet sich nach § 22 EStG (sonstige Einkünfte). Zu den Sonstigen Einkünften gehören steuerrechtlich Privatrenten, teilweise die Versorgungssysteme der betrieblichen Altersversorgung und die gesetzlichen Renten, etwa die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Versorgungswerken. Privatrenten und bestimmte Versorgungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden mit dem Ertragsanteil (bestimmter jahrgangsbezogener Prozentsatz nach § 55 EStDV zu § 22 EStG) besteuert. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten mit Wirkung ab 2005 geändert. Die Besteuerung der Beamtenpensionen und bestimmten Versorgungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Rückdeckungen für Direktzusagen, oder Direktzusagen) erfolgt nach § 19 EStG, weil sie wie Arbeitseinkommen behandelt werden.