Ob Grunddienstbarkeit, Wohnungsrecht oder Nießbrauch: Selzer Reiff Notare erläutern wichtige Unterschiede und rechtliche Folgen. Mehr Klarheit und Sicherheit bei Immobiliengeschäften für Eigentümer, Berechtigte und Kaufinteressenten.
Frankfurt am Main, 18. September 2025 – Die Begriffe „Dienstbarkeit“ und „Grunddienstbarkeit“ sind essenziell im deutschen Immobilienrecht. Die Frankfurter Notare der Kanzlei Selzer Reiff erklären in ihrem Notar-Lexikon die rechtlichen Hintergründe und die praktischen Auswirkungen dieser Belastungen von Grundstücken. Sie betonen zugleich, wie wichtig die korrekte Eintragung im Grundbuch ist, um Rechtsklarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Hierbei unterstützt der Notar.
Was ist eine Dienstbarkeit?
Eine Dienstbarkeit stellt eine Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder zugunsten einer bestimmten Person (beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Nießbrauch) dar. Klassische Beispiele hierfür sind das Wegerecht, das Leitungsrecht oder auch das Wohnungsrecht.
Rechtswirksamkeit nur durch das Grundbuch
Ein zentraler Punkt ist die zwingende Eintragungspflicht: Eine Dienstbarkeit wird gegenüber Dritten erst dann rechtlich wirksam, wenn sie im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen ist. Die Bestellung erfolgt dabei durch die Einigung zwischen den Beteiligten, die notarielle Bewilligung der Eintragung und den Grundbuchantrag.
„Wer ein Grundstück kauft, erwirbt in der Regel nicht nur das physische Eigentum, sondern übernimmt auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die im Grundbuch vermerkt sind“, erklärt Notarin Sonja Reiff. „Ohne eine notarielle Beglaubigung und die korrekte Eintragung im Grundbuch kann eine Dienstbarkeit ihre dingliche Wirkung nicht entfalten. Das Wissen um diese Zusammenhänge ist für Immobiliengeschäfte von größter Bedeutung, um spätere Streitigkeiten und finanzielle Risiken zu vermeiden.“
Von Wohnungsrecht bis Nießbrauch
Das Notar-Lexikon von Selzer Reiff beleuchtet zudem die Unterschiede zwischen verschiedenen Arten der Dienstbarkeit. Während die Grunddienstbarkeit einem herrschenden Grundstück einen Vorteil verschafft (z. B. ein Überfahrtsrecht), berechtigt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eine bestimmte Person. Hierunter fallen etwa das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Auch der Nießbrauch gibt einem Berechtigten das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung aus dem Grundstück.
Durch die Bereitstellung des Fachwissens im Notar-Lexikon leistet Selzer Reiff einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über komplexe Rechtsbegriffe und unterstreicht die Notwendigkeit der notariellen Beratung bei Grundstücksgeschäften.
Der vollständige Text zu Dienstbarkeiten ist abrufbar unter: https://www.selzer-reiff.de/notar-lexikon/dienstbarkeit/
Zusätzliche Informationen: https://www.immobilien-kaufen-frankfurt.de/
Selzer Reiff Notare, kompetenter Partner im Immobilienrecht
Das Notarbüro Selzer Reiff Notare im Frankfurter Westend verfügt über langjährige Erfahrung im Immobilienrecht. In ihrer Frankfurter Kanzlei beraten die Notarinnen regelmäßig Käufer und Verkäufer in allen Rechtsfragen rund um Immobilienkaufverträge, Grundschuld und Dienstbarkeiten.
Die Kanzlei existiert bereits seit 1998, vormals als Rechtsanwaltskanzlei. Bereits 2011 wurde Bettina Selzer in Frankfurt am Main zum Notar berufen, Sonja Reiff im Jahr 2017. Seit einigen Jahren sind Notarin Bettina Selzer und Notarin Sonja Reiff ausschließlich in diesem Bereich tätig.
Sie betreuen Privatmandanten ebenso wie Unternehmer/innen und bieten das gesamte Spektrum notarieller Dienstleistungen an.
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Über die Sozietät SELZER REIFF Notare, Frankfurt am Main:
Zentral im Westend Frankfurt gelegen, ist die Sozietät SELZER REIFF Notare ein modernes Notarbüro.
Mit RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff verfügt die Kanzlei über zwei in Frankfurt vereidigte Notare und bietet sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht und Familienrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht, im Gesellschaftsrecht sowie bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Die Notare können aufgrund ihrer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen die Mandanten jederzeit fachgerecht beraten und ihnen auf sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Sie erstellen gerne kurzfristig und in bester Qualität Urkundenentwürfe, beurkunden diese und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Ergänzt wird das Angebot der Kanzlei durch erfahrene Kooperationspartner, z.B. in den Bereichen Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung und Steuerberatung. Privatpersonen und Unternehmen finden so breite Unterstützung in Rechtsangelegenheiten.
Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Selzer sowie Rechtsanwältin und Notarin Sonja Reiff seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.
Weitere Informationen: https://www.selzer-reiff.de
Firmenkontakt
SELZER REIFF Notare, Frankfurt
Bettina Selzer
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17

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- Dienstbarkeit (Wikipedia)
Die Dienstbarkeit (in Österreich und der Schweiz auch Servitut) ist im Sachenrecht ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. - Eintragung (Wikipedia)
Eintragung ist ein Rechtsbegriff, der den amtlichen Vermerk von Rechts- und Tatsachenänderungen in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch, Handels-, Genossenschafts-, Güterrechts-, Partnerschafts- und Vereinsregister beschreibt. - Grundbuch (Wikipedia)
Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind. Grundbücher – sofern vorhanden – werden weltweit von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen nach bestimmten, regional unterschiedlichen Regeln geführt. Sie sind ein mehr oder weniger vollständiges Verzeichnis aller in einem Bezirk vorhandenen Grundstücke und deren Eigentümer. - Grunddienstbarkeit (Wikipedia)
Die Grunddienstbarkeit ist im deutschen Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB) als Art der Dienstbarkeit die Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, dass der Eigentümer das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann (Beispiel: Wegerecht), auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (Beispiel: Ausschluss von Bebauung nach Art und Ausmaß) oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Immissionen). - Nießbrauch (Wikipedia)
Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (§ 100 BGB; Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB); ähnlich der Nutzniessung in der Schweiz. - Notar (Wikipedia)
Der Notar (von lateinisch notārius ‚Geschwindschreiber‘) ist ein Jurist, der Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. - Nutzungsrecht (Wikipedia)
Das Nutzungsrecht ist ein Recht, Sachen und Rechte zu nutzen. Wenn das Nutzungsrecht andere von der Nutzung ausschließt, wird es als ausschließliches oder absolutes Recht bezeichnet. - Wohnungsrecht (Wikipedia)
Wohnungsrecht ist in Deutschland das subjektive Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.