ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Spähprogramme auf Firmencomputern verboten +++
Wer seine Arbeitnehmer am Firmen-PC ohne Anlass durch ein Spähprogramm überwacht, verstößt gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) und darf dadurch gewonnene Erkenntnisse im Kündigungsprozess nicht verwerten. Nur wenn Arbeitgeber einen durch Tatsachen begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers haben, dürfen sie dessen Computer nach Angaben der ARAG Experten überwachen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 681/16).

+++ Hausrat: Ausschluss von Sammelgaragen zulässig +++
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist laut ARAG nicht überraschend und damit zulässig (AG München, Az.: 275 C 17874/16).

+++ Keine Datennutzung nach Vertragsende +++
Eine Klausel, die der Telekom erlaubt, auch nach Vertragsende die Daten ihrer Kunden in erheblichem Umfang zur „individuellen Kundenberatung“ am Telefon zu verwenden, ist unwirksam. Eine solche Werbebefugnis verstoße laut ARAG gegen das Verbot belästigender Werbung und stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar (OLG Köln Az.:6 U 182/16).

Langfassungen:

Spähprogramme auf Firmencomputern verboten
Wer seine Arbeitnehmer am Firmen-PC ohne Anlass durch ein Spähprogramm überwacht, verstößt nach Angaben der ARAG Experten gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) und darf dadurch gewonnene Erkenntnisse im Kündigungsprozess nicht verwerten. Nur wenn Arbeitgeber einen durch Tatsachen begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers haben, ist eine Überwachung mit so genannten Keyloggern nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Mit diesem im Internet verfügbaren Programm werden alle Tastatureingaben heimlich protokolliert und auch Bildschirmfotos geschossen. (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 681/16).

Hausrat: Ausschluss von Sammelgaragen zulässig
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist zulässig. Der Kläger hat im entschiedenen Fall einen Stellplatz in einer Sammeltiefgarage mit etwa 100 Plätzen angemietet. Der Stellplatz des Klägers und der Nachbar-Stellplatz sind als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen. Im Oktober 2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Er verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt, den er auf 1.333 Euro bezifferte. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen, da es in der einschlägigen Klausel hieß „… Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“. Das AG hat die Klage abgewiesen, denn der Doppel-Stellplatz sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt seien. Da der Nachbar-Stellplatz nicht vom Kläger allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt. Laut AG ist die Versicherungsklausel auch wirksam und nicht überraschend, so dass der Kläger seinen Schaden nicht ersetzt bekam, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 275 C 17874/16).

Keine Datennutzung nach Vertragsende
Eine Klausel, die der Telekom erlaubt, auch nach Vertragsende die Daten ihrer Kunden in erheblichem Umfang zur „individuellen Kundenberatung“ am Telefon zu verwenden, ist unwirksam. Beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH konnten Verbraucher per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur „individuellen Kundenberatung“ bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube. Das Oberlandesgericht hat die vorformulierte Einwilligungserklärung ebenfalls als unzulässig angesehen. Sie verstoße gegen das Verbot belästigender Werbung, indem sie dem Unternehmen erlaube, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur „individuellen Kundenberatung“ am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers. Die eingeräumte Befugnis sei nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten, so die ARAG Experten (OLG Köln Az.:6 U 182/16).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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